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D. Fehlen oder Mängel der Schiedsvereinbarung (Z 1) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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Die Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 1 ZPO entspricht iW § 1059 Abs 2 Z 1 dZPO sowie Art 34 Abs 2 lit a ModG. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 1. Fall ZPO erfasst grundsätzlich alle Fallkonstellationen, in denen eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt,151151 Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 611 Rz 4. dh entweder gar keine, eine formungültige oder eine sonst unwirksame Schiedsvereinbarung152152Hierzu zählen auch die Fälle der Unwirksamkeit einer Schiedsvereinbarung auf Grund von Willensmängeln, Dissens oder Unbestimmtheit; vgl Schumacher, Ein Schiedsspruch – und was nun?, SchiedsVZ 2/2006, 70 (75) sowie Schumacher, Unbestimmte Schiedsvereinbarungen und Dissens: Anknüpfungsfragen bei internationalen Sachverhalten in der Judikatur des OGH, SchiedsVZ 1/2005, 54. vorliegt.

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