Die Bestimmung des § 611 Abs 2 Z 1 ZPO entspricht iW § 1059 Abs 2 Z 1 dZPO sowie Art 34 Abs 2 lit a ModG. Der Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 1 1. Fall ZPO erfasst grundsätzlich alle Fallkonstellationen, in denen eine gültige Schiedsvereinbarung fehlt, dh entweder gar keine, eine formungültige oder eine sonst unwirksame Schiedsvereinbarung vorliegt.