Die Gründe für die Aufhebung eines Schiedsspruchs sind in § 611 Abs 2 ZPO taxativ aufgezählt. Die Bestimmung entspricht iW Art 34 Abs 2 ModG und § 1059 Abs 2 dZPO sowie den Versagungsgründen für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach Art V NYÜ.