Auf die Geltendmachung der Aufhebungsgründe in § 611 Abs 2 Z 1–6 ZPO kann nur nachträglich, dh nach Entstehen der Anfechtungsmöglichkeit verzichtet werden.146 Ein allfälliger „Vorausverzicht“ auf die Geltendmachung von Anfechtungsgründen ist unwirksam.147 Auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 7 und 8 ZPO kann weder im Vorhinein noch im Nachhinein wirksam verzichtet werden kann, da diese stets auch von Amts wegen wahrzunehmen sind (§ 611 Abs 3 ZPO).
