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B. Parteiendisposition (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Auf die Geltendmachung der Aufhebungsgründe in § 611 Abs 2 Z 1–6 ZPO kann nur nachträglich, dh nach Entstehen der Anfechtungsmöglichkeit verzichtet werden.146146 Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO2 § 611 Rz 256. Ein allfälliger „Vorausverzicht“ auf die Geltendmachung von Anfechtungsgründen ist unwirksam.147147 Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO4 § 613 Rz 1; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 611 Rz 54. Auf die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 7 und 8 ZPO kann weder im Vorhinein noch im Nachhinein wirksam verzichtet werden kann, da diese stets auch von Amts wegen wahrzunehmen sind (§ 611 Abs 3 ZPO).

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