Dringt der Kläger mit seinem Aufhebungsbegehren durch, so wird der Schiedsspruch mit Wirkung ex tunc aufgehoben.120 Damit fällt nach § 39 Abs 1 Z 1 EO auch die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs weg. Bis dahin kann lediglich eine Aufschiebung der Exekution nach § 42 EO beantragt werden;121 diese ist gem § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist.
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