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Wirkungen einer rechtskräftigen Aufhebung (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Dringt der Kläger mit seinem Aufhebungsbegehren durch, so wird der Schiedsspruch mit Wirkung ex tunc aufgehoben.120120 Riegler in Platte et al, Arbitration Law, § 611 Rz 103; Pitkowitz, Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 491. Damit fällt nach § 39 Abs 1 Z 1 EO auch die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs weg. Bis dahin kann lediglich eine Aufschiebung der Exekution nach § 42 EO beantragt werden;121121 Liebscher in Liebscher/Fremuth-Wolf, Arbitration Law and Practice in Central and Eastern Europe, AUS-70; Hausmaninger in Fasching/Konecny, ZPO2 § 611 Rz 267. diese ist gem § 44 Abs 2 EO von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen, wenn die Aufschiebung der Exekution

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die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden geeignet ist.

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