Die ZPO enthält im Abschnitt über das Schiedsverfahren etliche Präklusionsregeln: die allgemeine Bestimmung des § 579 ZPO (Rügepflicht) und die speziellen Bestimmungen des § 583 Abs 3 ZPO über die Heilung von Formmängeln der Schiedsvereinbarung, des § 592 Abs 2 ZPO über die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts sowie der Überschreitung seiner Befugnisse und des § 588 Abs 2 ZPO über die Ablehnung von Schiedsrichtern. Darüber hinaus hat die Rsp eine Rügeobliegenheit im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs entwickelt.98
