Nach hM zur alten Rechtslage unterschied sich der Aufhebungsprozess von einem „normalen“ Zivilprozess allerdings dadurch, dass die Parteiendisposition über den Klageanspruch und die anspruchsbegründenden Tatsachen als in gleicher Weise beschränkt betrachtet wurden wie bei der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage.108
