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D. Frist (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Gemäß § 611 Abs 4 ZPO ist die Aufhebungsklage grundsätzlich binnen einer Frist von drei Monaten8181Mit dieser über die üblichen Rechtsmittelfristen hinausgehenden Frist soll den für (internationale) Schiedsverfahren typischen Eigenheiten (verschiedene Sprachen, örtliche Distanz) Rechnung getragen werden; ErläutRV SchiedsRÄG 2006, 28. zu erheben.

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Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem dem Aufhebungskläger der Schiedsspruch zugestellt wurde.8282ErläutRV SchiedsRÄG 2006, 28. Wird der Schiedsspruch den Parteien des Schiedsverfahrens zu verschiedenen Terminen zugestellt und erheben

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mehr als eine Partei Aufhebungsklage, so beginnt die Frist für jede Partei gesondert nach dem jeweiligen Zustelldatum zu laufen.

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