Gemäß § 611 Abs 4 ZPO ist die Aufhebungsklage grundsätzlich binnen einer Frist von drei Monaten81 zu erheben.Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem dem Aufhebungskläger der Schiedsspruch zugestellt wurde.82 Wird der Schiedsspruch den Parteien des Schiedsverfahrens zu verschiedenen Terminen zugestellt und erheben mehr als eine Partei Aufhebungsklage, so beginnt die Frist für jede Partei gesondert nach dem jeweiligen Zustelldatum zu laufen.
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