Die Aufhebungsklage kann nur gegen einen inländischen Schiedsspruch23 (dh gegen einen Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht mit Sitz im Inland erlassen wurde) erhoben werden.24 Ausländische Schiedssprüche unterliegen nicht der inländischen Aufhebungsgerichtsbarkeit; sie bedürfen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in einem Exequaturverfahren (§ 614 ZPO), wobei allfällige Mängel des ausländischen Schiedsspruchs als Versagungsgründe in diesem Verfahren geprüft werden.25 Schiedsvereinbarungen sind mit einer Aufhebungsklage nicht bekämpfbar.26
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