Über die Aufhebungsklage ist nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO im Rahmen eines streitigen Verfahrens zu entscheiden (§ 616 Abs 1 ZPO).53 Das Klagebegehren hat auf (teilweise) Aufhebung des Schiedsspruchs zu lauten. Die Entscheidung über die Aufhebungsklage erfolgt mittels Urteil.
