Möglichkeiten der Verwahrung des Schiedsspruchs und der Zustellnachweise sind:Die Verwahrung bei den Schiedsrichtern, richtiger: bei einem der Schiedsrichter, meist beim Vorsitzenden, oder bei der Schiedsorganisation,die Verwahrung bei einer von den Parteien bereits in der Schiedsvereinbarung oder im Verfahren bezeichneten dritten Person,
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