Die „Erörterung“ der Verwahrungsfrage mit den Parteien ist nicht zwingend eine solche im Rahmen der Schiedsverhandlung: Erörtert kann diese Frage auch nach Zustellung des Schiedsspruchs werden, sei es schriftlich durch eine entsprechende Anfrage des Schiedsgerichts bei den Parteien, sei es fernmündlich. Wenn die Erörterung der Verwahrung nicht zu einer Übereinkunft der Parteien führt, dann hat das Schiedsgericht über die Frage der Verwahrung zu entscheiden.740
