§ 606 Abs 5 Satz 2 ZPO verlangt vom Schiedsgericht mit den Parteien „eine allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden über dessen Zustellung“ zu erörtern. Aus dieser Anordnung ist zu entnehmen, dass das Schiedsgericht nicht mehr wie auf der Basis der alten Rechtslage737 zur „Verwahrung“ dieser Urkunden – mit den Pflichten eines Verwahrers – verpflichtet ist. Die Verwahrung des Schiedsspruchs und der Zustellungsurkunden ist auch nicht zwingend (arg „allfällige Verwahrung“). Vertreten wird allerdings auch, das Schiedsgericht müsse den Schiedsspruch für die Dauer der Verjährung einer Judikatsschuld, sohin 30 Jahre lang, verwahren.738 Eine solche Verpflichtung ist aus dem Gesetz nicht ableitbar.
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