Wenn die Schiedsrichter in einem zwischen den ehemaligen Schiedsparteien behängenden Rechtsstreit nicht Partei sind, dann führt die mit dem Schieds-RÄG 2006 eingeführte Gemeinschaftlichkeit dieser Urkunden zwischen ihnen und den Parteien dazu, dass das Gericht den Schiedsrichtern einen vollstreckbaren Vorlageauftrag erteilen kann (§ 308 Abs 1 ZPO). Denn in diesen Fällen handelt es sich um zwischen den Parteien und „dritten“ Personen gemeinschaftliche Urkunden.
