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A. Unbedingte Vorlagepflicht (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

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§ 606 Abs 5 ZPO qualifiziert den Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung als „gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter“.726726Vgl § 304 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO. Damit wird eine unbedingte Vorlagepflicht in allen künftigen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten, in denen die Schiedsparteien und/oder die Schiedsrichter Parteien sind, normiert. Überdies kann die Vorlage (nicht die Herausgabe) dieser Urkunden auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits gem Art XLIII EGZPO mit Urkundeneditionsklage verlangt werden.727727Vgl zum Inhalt des Anspruchs Konecny in Fasching/Konecny2 Art XLIII Rz 7. Die Bestimmung ist zwingendes Recht.728728 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 105.

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