§ 606 Abs 5 ZPO qualifiziert den Schiedsspruch und die Urkunden über dessen Zustellung als „gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und der Schiedsrichter“.726 Damit wird eine unbedingte Vorlagepflicht in allen künftigen Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten, in denen die Schiedsparteien und/oder die Schiedsrichter Parteien sind, normiert. Überdies kann die Vorlage (nicht die Herausgabe) dieser Urkunden auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits gem Art XLIII EGZPO mit Urkundeneditionsklage verlangt werden.727 Die Bestimmung ist zwingendes Recht.728
