Verweigert eine Partei die Annahme des Schiedsspruchs, dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schiedsspruch dieser Partei gegenüber wirksam wird.718 Sie ist nach der Bestimmung des § 580 ZPO über die Regelung des Empfangs schriftlicher Mitteilungen zu entscheiden.
