Die
Zustellung des Schiedsspruchs kann mittels
Post oder
Kurier erfolgen. Da der Tag der Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien für den Eintritt der Wirkungen des Schiedsspruchs und insbesondere für die Auslösung von Fristen von wesentlicher Bedeutung ist, sollte die Übermittlung
eingeschrieben und per Rückschein erfolgen. Wesentlich ist, dass die
Zustellung späterhin nachgewiesen werden kann, weil sie Auslöser für den Eintritt der Rechtswirkungen des Schiedsspruchs ist.