Gem § 606 Abs 4 ZPO ist
jeder Partei ein gem § 606 Abs 1 ZPO von den Schiedsrichtern
unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden. Die Übersendung des Schiedsspruchs ist ein Ausfluss des Gebotes des
rechtlichen Gehörs. Auch einem
Nebenintervenienten ist der Schiedsspruch zuzustellen, unabhängig davon ob er nach der österreichischen Doktrin als streitgenössischer (§ 20 ZPO) oder bloß einfacher Nebenintervenient zu qualifizieren ist.