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A. Übersendung eines unterschriebenen Exemplars (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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Gem § 606 Abs 4 ZPO ist jeder Partei ein gem § 606 Abs 1 ZPO von den Schiedsrichtern unterschriebenes Exemplar des Schiedsspruchs zu übersenden. Die Übersendung des Schiedsspruchs ist ein Ausfluss des Gebotes des rechtlichen Gehörs.696696 Fasching, Schiedsgericht 122; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 98. Auch einem Nebenintervenienten ist der Schiedsspruch zuzustellen, unabhängig davon ob er nach der österreichischen Doktrin als streitgenössischer (§ 20 ZPO) oder bloß einfacher Nebenintervenient zu qualifizieren ist.

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