Gem § 607 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gem § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Auf – klagbares – Verlangen einer Partei hat der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs
<i>Schumacher</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) F. Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit, Seite 414 Seite 414
auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu
bestätigen (§ 606 Abs 6 ZPO). Die Bestimmung gewährleistet damit, dass der Schiedsspruch die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchsetzung als Exekutionstitel gem § 1 Z 16 EO aufweist. Grundsätzlich ist gem § 54 Abs 2 EO dem Exekutionsantrag eine
Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Sollte der Exekutionsantrag aber im
vereinfachten Bewilligungsverfahren einzubringen sein, so ist zwar der Exekutionstitel (der Schiedsspruch) nicht vorzulegen (§ 54b Abs 2 Z 2 EO), aber der Exekutionsantrag hat das
Datum zu enthalten,
an dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde. Erst über Einspruch des Verpflichteten ist der Exekutionstitel binnen fünf Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung vorzulegen (§ 54d Abs 1 EO).