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F. Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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Gem § 607 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gem § 1 Z 16 EO Exekutionstitel.674674RIS-Justiz RS0113228. Auf – klagbares675675OGH 3 Ob 415/24, SZ 6/212; 1 Ob 252/69, SZ 43/25 = JBl 1971, 528 = EvBl 1970/253. – Verlangen einer Partei hat der Vorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs

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auf einem Exemplar des Schiedsspruchs zu bestätigen (§ 606 Abs 6 ZPO).676676Vgl OGH 3 Ob 25/10p, ecolex 2010/274, 767 (Fellner). Die Bestimmung gewährleistet damit, dass der Schiedsspruch die erforderlichen Voraussetzungen zur Durchsetzung als Exekutionstitel gem § 1 Z 16 EO aufweist. Grundsätzlich ist gem § 54 Abs 2 EO dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Sollte der Exekutionsantrag aber im vereinfachten Bewilligungsverfahren einzubringen sein,677677Hiezu § 54b EO. so ist zwar der Exekutionstitel (der Schiedsspruch) nicht vorzulegen (§ 54b Abs 2 Z 2 EO), aber der Exekutionsantrag hat das Datum zu enthalten, an dem die Vollstreckbarkeitsbestätigung erteilt wurde.678678 Jakusch in Angst/Oberhammer, EO3 § 54b Rz 13; OGH 3 Ob 25/10p, ecolex 2010, 767 (Fellner). Erst über Einspruch des Verpflichteten ist der Exekutionstitel binnen fünf Tagen nach Erhalt der gerichtlichen Aufforderung vorzulegen (§ 54d Abs 1 EO).679679OGH 3 Ob 25/10p, ecolex 2010, 767 (Fellner).

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