Im Schiedsspruch sind stets der
Tag und der Ort, an dem er erlassen wurde, anzugeben. Als
Ort der Erlassung des Schiedsspruchs ist der von den Parteien vereinbarte oder gem
§ 595 Abs 1 ZPO vom Schiedsgericht selbst bestimmte
Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt – unabhängig davon, ob er tatsächlich dort gefasst wurde – als an dem im Schiedsspruch genannten Ort und Tag erlassen (§ 606 Abs 3 ZPO).