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E. Die Angabe von Ort und Datum im Schiedsspruch (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Ort der Erlassung des Schiedsspruchs

a) Allgemeines

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Im Schiedsspruch sind stets der Tag und der Ort, an dem er erlassen wurde, anzugeben. Als Ort der Erlassung des Schiedsspruchs ist der von den Parteien vereinbarte oder gem § 595 Abs 1 ZPO vom Schiedsgericht selbst bestimmte Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Der Schiedsspruch gilt – unabhängig davon, ob er tatsächlich dort gefasst wurde646646ErlRV zum SchiedsRÄG 2006, 23. – als an dem im Schiedsspruch genannten Ort und Tag erlassen (§ 606 Abs 3 ZPO).647647Zu ICSID-Verfahren vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 33.

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