Auf der Basis der alten Rechtslage musste ein Schiedsspruch nicht begründet werden. Seit der Anpassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts an die Vorgaben des ModG und die internationale Schiedspraxis durch die Novelle 2006 gilt anderes: Mangels anderer Vereinbarung
haben die Parteien ein Recht auf eine Begründung des Schiedsspruchs (§ 606 Abs 2 ZPO). Dieses Recht der Parteien resultiert einerseits aus dem
receptum arbitri, andererseits aber auch aus ihrem Recht zur Bekämpfung des Schiedsspruchs mit Aufhebungsklage (§ 611 ZPO). Mangels Begründung des Schiedsspruchs wäre dies nur eingeschränkt möglich. Als Zweck der Begründungspflicht werden auch die Verständlichmachung der dem Tenor des Schiedsspruchs zugrunde liegenden Erwägungen, die Rechtsvereinheitlichung und die Qualitätssteigerung des Schiedsspruchs genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Begründung des Schiedsspruchs auch zur Auslegung des Tenors im Exekutionsstadium herangezogen werden.