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D. Die Begründung des Schiedsspruchs (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Begründungspflicht

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Auf der Basis der alten Rechtslage musste ein Schiedsspruch nicht begründet werden.585585Vgl nur Fasching, Schiedsgericht 129. Seit der Anpassung des österreichischen Schiedsverfahrensrechts an die Vorgaben des ModG und die internationale Schiedspraxis durch die Novelle 2006 gilt anderes: Mangels anderer Vereinbarung haben die Parteien ein Recht auf eine Begründung des Schiedsspruchs (§ 606 Abs 2 ZPO).586586Vgl nur Kodek, Bd I Rz 1/53; anders die Rechtsprechung des U.S. Supreme Court: s Born, Commercial Arbitration II 2456. Dieses Recht der Parteien resultiert einerseits aus dem receptum arbitri, andererseits aber auch aus ihrem Recht zur Bekämpfung des Schiedsspruchs mit Aufhebungsklage (§ 611 ZPO). Mangels Begründung des Schiedsspruchs wäre dies nur eingeschränkt möglich.587587Näher Rz 10/277, 298 ff. Als Zweck der Begründungspflicht werden auch die Verständlichmachung der dem Tenor des Schiedsspruchs zugrunde liegenden Erwägungen, die Rechtsvereinheitlichung und die Qualitätssteigerung des Schiedsspruchs genannt.588588S Riegler in Arbitration Law of Austria § 606 ZPO Rz 23; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 77. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Begründung des Schiedsspruchs auch zur Auslegung des Tenors im Exekutionsstadium herangezogen werden.589589S Rz 10/229, 232.

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