1. Allgemeines
Das Schiedsgericht hat über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (§ 609 Abs 1 ZPO). Eine abweichende Vereinbarung kann schon in der Schiedsvereinbarung, etwa auch durch Verweis auf eine Schiedsordnung, oder während des Verfahrens getroffen werden.481 § 609 Abs 1 ZPO sieht die Kostenentscheidung im Fall der „Beendigung des Schiedsverfahrens“ vor. Nach § 608 Abs 1 ZPO wird das Schiedsverfahren „mit dem Schiedsspruch in der Sache“ beendet. Daher kann auch in einem Teil- oder Zwischenschiedsspruch über die Erstattung der Kosten entschieden werden, vorausgesetzt, die Kosten sind in diesem Verfahrensstadium bereits ermittelbar.482 Die Verpflichtung des Schiedsgerichts zur Kostenentscheidung im Schiedsspruch betrifft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung sowohl die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz (Allokation der Kosten) wie auch die Festsetzung des zu ersetzenden Kostenbetrags der Höhe nach. Überdies kann das Schiedsgericht auch den Ersatz des Kostenvorschusses, den eine Partei für die mit dessen Erlag säumige andere Partei erlegt hat, dieser Partei zur Zahlung an die in Vorlage getretene Partei mit Teilschiedsspruch auferlegen.483 Deutlich die Aussagen des OGH484 hiezu: „Die Bevorschussung von Gerichtskosten ist dem österreichischen Recht nicht fremd (s etwa die im zivilgerichtlichen Verfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren). Auch nach österreichischem Recht steht den Schiedsrichtern das Recht auf einen angemessenen Vorschuß auf ihre Honorare zu (Fasching, Handbuch, Rz 2203). Dass diese Vorschußleistung nicht einfach nur der beim Schiedsgericht als Kläger auftretenden Partei auferlegt wird, sondern auch der beklagten Partei, trägt dem Umstand Rechnung, daß beide Parteien durch die Fertigung des Schiedsvertrages sozusagen vorweg gemeinsam den Auftrag zum Tätigwerden der Schiedsrichter erteilt haben und daher für deren Honorare solidarisch haften. Zur Durchsetzung dieser gleichmäßigen Verteilung des Risikos auf beide Parteien erscheint es durchaus sachgerecht, ein Verfahren für den Fall der Säumigkeit einer Partei zu schaffen, wie dies im § 247 der Zürcherischen ZPO geregelt ist. [...] Es ist nicht ersichtlich, mit welchen Grundgedanken der österreichischen Rechtsordnung diese Regelung im Widerspruch stehen soll. Beide Parteien werden durchaus gleich behandelt; wenn der Vorschuß der unterliegenden Partei ausreicht, bleibt der Vorschuß der obsiegenden Partei unangetastet;Seite 383
