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B. Der Tenor des Schiedsspruchs (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Begriff und Abgrenzungen

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Unter „Schiedsspruch“ im Sinne des NYÜ versteht der OGH412412OGH 3 Ob 211/05h, SZ 2006/65 = JUS Z/4158. nicht nur den Tenor (Spruch, Entscheidungsformel, Urteilsdispositiv, dictum) der Entscheidung, sondern die gesamte Entscheidung mit Kopf, „dem eigentlichen Spruch“ und den Gründen für die Entscheidung.

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