Unter
„Schiedsspruch“ im Sinne des NYÜ versteht der OGH nicht nur den Tenor (Spruch, Entscheidungsformel, Urteilsdispositiv, dictum) der Entscheidung, sondern die
gesamte Entscheidung mit Kopf, „dem eigentlichen Spruch“ und den Gründen für die Entscheidung.