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A. Bezeichnung der Parteien und Schiedsrichter (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

10/201
Nach der Bezeichnung als „Schiedsspruch“406406Vgl Rz 10/17 ff. ist im Kopf des Schiedsspruchs das Schiedsgericht zu bezeichnen, das in der „Schiedssache x gegen y“ den Schiedsspruch gefasst hat. Die Schiedsrichter sind namentlich, mit Berufstitel, Adresse und mit ihrer Funktion im Schiedsgericht (Vorsitz, parteiernannte Schiedsrichter) anzuführen. Die Schiedsparteien und Parteienvertreter sind ebenfalls entsprechend den Angaben im Schiedsverfahren genau zu bezeichnen, wobei auf allfällige Änderungen während des Verfahrens zu achten ist.407407Vgl dazu auch Rz 10/202. Im Fall einer Widerklage ist die Parteienbezeichnung entsprechend zu erweitern („klagende und widerbeklagte Partei“). Im „wegen“ ist der Schiedsklagegegenstand (Leistung, Feststellung, Gestaltung), der allfällige Widerklagegegenstand und der jeweilige Streitwert anzugeben. Für eine erste Seite des Schiedsspruchs, die im institutionellen Schiedsverfahren meist auch noch die nähere Bezeichnung der Institution und deren Aufschrift auf dem Deckblatt tragen muss, reichen diese Angaben aus.408408Zur Gliederung des Schiedsspruchs nach der Praxis des VIAC vgl Hauser in Handbuch Wiener Regeln Art 36 Rz 6.

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