Nach der Bezeichnung als „Schiedsspruch“406 ist im Kopf des Schiedsspruchs das Schiedsgericht zu bezeichnen, das in der „Schiedssache x gegen y“ den Schiedsspruch gefasst hat. Die Schiedsrichter sind namentlich, mit Berufstitel, Adresse und mit ihrer Funktion im Schiedsgericht (Vorsitz, parteiernannte Schiedsrichter) anzuführen. Die Schiedsparteien und Parteienvertreter sind ebenfalls entsprechend den Angaben im Schiedsverfahren genau zu bezeichnen, wobei auf allfällige Änderungen während des Verfahrens zu achten ist.407 Im Fall einer Widerklage ist die Parteienbezeichnung entsprechend zu erweitern („klagende und widerbeklagte Partei“). Im „wegen“ ist der Schiedsklagegegenstand (Leistung, Feststellung, Gestaltung), der allfällige Widerklagegegenstand und der jeweilige Streitwert anzugeben. Für eine erste Seite des Schiedsspruchs, die im institutionellen Schiedsverfahren meist auch noch die nähere Bezeichnung der Institution und deren Aufschrift auf dem Deckblatt tragen muss, reichen diese Angaben aus.408
