Die Unterfertigung des Schiedsspruchs durch den bzw die
Mehrheit der Schiedsrichter ist zwingend. Die Unterschrift ist von den Schiedsrichtern
persönlich und eigenhändig zu leisten. Zu unterfertigen sind die
Urschrift und die
Ausfertigungen des Schiedsspruchs. Die Unterschrift der Schiedsrichter muss den gesamten Inhalt des Schiedsspruchs, insbesondere daher auch die
Gründe des Schiedsspruchs, decken. Soweit es für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erforderlich ist, kann die Unterfertigung des Schiedsspruchs auch mit gerichtlicher Klage erzwungen werden.