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C. Unterfertigung durch die Schiedsrichter (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Unterschrift der Schiedsrichter

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Die Unterfertigung des Schiedsspruchs durch den bzw die Mehrheit der Schiedsrichter ist zwingend. Die Unterschrift ist von den Schiedsrichtern persönlich und eigenhändig zu leisten.373373 Schwab/Walter 7 Kap 20 Rz 4. Zu unterfertigen sind die Urschrift und die Ausfertigungen des Schiedsspruchs.374374 Rechberger in Rechberger4 § 606 ZPO Rz 3; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 61. Die Unterschrift der Schiedsrichter muss den gesamten Inhalt des Schiedsspruchs, insbesondere daher auch die Gründe des Schiedsspruchs, decken.375375 Schwab/Walter 7 Kap 20 Rz 7; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 606 ZPO Rz 65. Soweit es für die Wirksamkeit des Schiedsspruchs erforderlich ist, kann die Unterfertigung des Schiedsspruchs auch mit gerichtlicher Klage erzwungen werden.376376OGH 1 Ob 252/69, SZ 43/25 = JBl 1971, 528 = EvBl 1970/253; 4 Ob 156/01x, EvBl 2001/212 = ecolex 2002/39 (Wilhelm); Zeiler § 606 ZPO Rz 27.

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