1. Voraussetzung für das Zustandekommen
Gem § 606 Abs 1 ZPO ist der Schiedsspruch „schriftlich zu erlassen“. Dies entspricht der Vorbildbestimmung des Art 31 Abs 1 ModG. Der Schiedsspruch ist demnach stets schriftlich abzufassen und schriftlich auszufertigen.364 Unter „Schiedsspruch“ versteht das Gesetz den gesamten Schiedsspruch,Seite 362
