vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Schriftlichkeit des Schiedsspruchs (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Voraussetzung für das Zustandekommen

10/171
Gem § 606 Abs 1 ZPO ist der Schiedsspruch „schriftlich zu erlassen“. Dies entspricht der Vorbildbestimmung des Art 31 Abs 1 ModG. Der Schiedsspruch ist demnach stets schriftlich abzufassen und schriftlich auszufertigen.364364 Rechberger in Rechberger4 § 606 ZPO Rz 1; Riegler in Arbitration Law of Austria § 606 ZPO Rz 17 f; M. Roth in Weigand2 1088 Rz 14.481; zur Abgrenzung von Schriftform und Unterschriftlichkeit vgl OGH 2 Ob 280/05y, JBl 2008, 668 (zu Art 23 Abs 1 EuGVVO). Unter „Schiedsspruch“ versteht das Gesetz den gesamten Schiedsspruch,

Seite 362

nicht etwa bloß den Tenor. Das Schriftlichkeitsgebot bezieht sich daher insbesondere auch auf die Gründe des Schiedsspruchs.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!