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A. Gesetzliche und vereinbarte Voraussetzungen (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

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§ 606 Abs 1 ZPO regelt die Form der Erlassung des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch ist „schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben“. „Schriftlichkeit“ und „Unterschriftlichkeit“ des Schiedsspruchs sind daher Essentialia jedes Schiedsspruchs.356356Vgl Rechberger in Rechberger4 § 606 ZPO Rz 1; Heider/Nueber/Schumacher/Siwy/Zeiler, Dispute Resolution in Austria 60.

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