§ 606 Abs 1 ZPO regelt die Form der Erlassung des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch ist „schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben“. „Schriftlichkeit“ und „Unterschriftlichkeit“ des Schiedsspruchs sind daher Essentialia jedes Schiedsspruchs.356
