Die
Nichtöffentlichkeit des Schiedsverfahrens zählt zu den
meist genannten Vorteilen der Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wird allgemein als unstreitig
<i>Schumacher</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) D. Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, Seite 349 Seite 349
angesehen. Die Nichtöffentlichkeit wahrt die Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse der Parteien Dritten gegenüber, schaltet die Berichterstattung in der Öffentlichkeit aus, reduziert die Belastung der Beziehungen zwischen den Parteien und zu Dritten und erhöht damit die Chancen einer gütlichen Einigung ohne Gesichtsverlust. Während die Parteien selbst nur aufgrund konkreter vertraglicher Vereinbarungen, institutioneller Schiedsregeln oder allenfalls schiedsgerichtlicher Anordnung zu einer umfassenden
Vertraulichkeit über den Inhalt des Schiedsverfahrens verhalten sind, trifft die
Schiedsrichter gegenüber Dritten
grundsätzlich eine Verschwiegenheitspflicht. Dieser Grundsatz gilt international nach den meisten Gesetzen und Schiedsordnungen. Die Verpflichtung der Schiedsrichter zur Verschwiegenheit ergibt sich im österreichischen Recht als nebenvertragliche Verpflichtung aus §§ 1151 Abs 2 iVm 1009 ABGB, wird aber auch in institutionellen Schiedsverfahrensregeln festgelegt. Diese beziehen sich regelmäßig auf alle Fakten, die den Schiedsrichtern in dieser Funktion bekannt geworden sind.
<i>Schumacher</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) D. Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, Seite 350 Seite 350