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C. Nichtteilnahme an Beratung und Abstimmung (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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Beratung und Abstimmung sind unterschiedliche Phasen des Entscheidungsverfahrens: Die Beratung ist die Phase der Willensbildung der Schiedsrichter, die Abstimmung selbst betrifft die Entscheidung über die einzelnen Sachanträge und über die Begründung des Schiedsspruchs.249249Vgl dazu eingehend Wirth in Basler Kommentar zum IPRG3 Art 189 Rz 15 ff. Zur Beratung und Abstimmung sind die Schiedsrichter aufgrund ihres Schiedsrichtervertrags (receptum arbitri) verpflichtet.

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