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B. Abstimmung (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

1. Gegenstand der Abstimmung

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Die Abstimmung stellt das Ergebnis der entscheidungserheblichen Willensbildung der Schiedsrichter fest. Die Schiedsrichter stimmen über die von den Parteien gestellten Sachanträge 200200Die ZPO verwendet seit dem SchiedsRÄG 2006 in § 592 Abs 2 Satz 3 ZPO diesen Terminus für Anträge in der Hauptsache. ab. Zu den Sachanträgen zählen das Klagebegehren, das Widerklagebegehren, Zwischenfeststellungsanträge und die Aufrechnungseinrede.201201Vgl § 411 Abs 1 ZPO. Dazu kommen als Gegenstand der Abstimmung auch die Entscheidung über die (bestrittene) Zuständigkeit des Schiedsgerichts und über prozessuale Fragen, sofern nicht dem Vorsitzenden die Alleinentscheidungsbefugnis über diese eingeräumt wurde (§ 604 Z 1 ZPO).

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