Die ZPO regelt nicht die Beratung der Schiedsrichter, insbesondere normiert sie keine Beratungspflicht. Es ist aber ungeachtet dessen für das österreichische Schiedsverfahren – ebenso wie dies in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit vertreten wird – davon auszugehen, dass eine
Beratungspflicht der Schiedsrichter besteht: Sie lässt sich aus dem
receptum arbitri (Schiedsrichtervertrag) ableiten.