Ausgehend von der Art des gewährten Rechtsschutzes lassen sich Schiedssprüche in der Sache selbst in
Leistungs-, Feststellungs- und Rechtsgestaltungsschiedssprüche <i>Schumacher</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) C. Einteilung der Schiedssprüche, Seite 310 Seite 310
unterscheiden. Soweit der Schiedsspruch nur über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts abspricht, handelt es sich um einen
Zuständigkeitsschiedsspruch, soweit es nur um die Kosten geht, um einen
Kostenschiedsspruch.