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Publikation des Schiedsspruchs (Schumacher)

Schumacher1. AuflJuli 2016

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Ohne ausdrückliches Einverständnis der Parteien ist den Schiedsrichtern die Publikation des Schiedsspruchs nicht erlaubt.745745 Liebscher in Weigand2 158 f Rz 2.232; Öhlberger in AYIA 2011, 82. Dies betrifft sowohl die umfassende wie auch die bloß auszugsweise Publikation. Die Parteien haben ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung des Schiedsspruchs. Auch für die Publikation in anonymisierter Form bedarf es dieser Zustimmung.

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