Ohne ausdrückliches Einverständnis der Parteien ist den Schiedsrichtern die Publikation des Schiedsspruchs nicht erlaubt.745 Dies betrifft sowohl die umfassende wie auch die bloß auszugsweise Publikation. Die Parteien haben ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung des Schiedsspruchs. Auch für die Publikation in anonymisierter Form bedarf es dieser Zustimmung.
