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B. Grenzen kollisionsrechtlichen Ermessens des Schiedsgerichts (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Anwendung nur von Rechtsvorschriften

a) Nach § 603 Abs 2 ZPO

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Schon der Wortlaut des § 603 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass das Schiedsgericht im Rahmen seines Ermessens nur Rechtsvorschriften, nicht aber auch Rechtsregeln anwenden darf. Zu Recht wird daher davon ausgegangen, dass eine Anwendung der lex mercatoria oder der UNIDROIT Principles über § 603 Abs 2 ZPO ausscheidet.426426 Reiner § 603 ZPO FN 145; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 71; für das deutsche Recht, vgl Sandrock, RIW 2000 321 ff; Junker 461 f; vgl die Verurteilung eines Entscheides des Stockholmer Schiedsgerichtes, welches über das Rom-Übereinkommen zur Anwendung der UNIDROIT-Principles gelangte, bei Kessedjian in Mistelis/Lew Rz 3–23; anders das schw Recht, Kaufmann-Kohler/Rigozzi, Arbitrage international2 Rz 637.

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