Schon der Wortlaut des § 603 Abs 2 ZPO macht deutlich, dass das Schiedsgericht
im Rahmen seines Ermessens nur Rechtsvorschriften, nicht aber auch Rechtsregeln anwenden darf. Zu Recht wird daher davon ausgegangen, dass eine Anwendung der
lex mercatoria oder der UNIDROIT Principles über § 603 Abs 2 ZPO ausscheidet.