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A. § 603 Abs 2 ZPO – eine Kollisionsnorm (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

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Haben die Parteien das anzuwendende Recht bzw die anzuwendenden Rechtsregeln nicht vereinbart bzw tauchen im Schiedsverfahren Rechtsfragen auf, die von der Rechtswahl nicht umfasst sind, so ist das anwendbare Recht durch objektive Anknüpfung zu bestimmen. Der insofern einschlägige § 603 Abs 2 ZPO verpflichtet in diesem Fall das Schiedsgericht dazu, jene Rechtsvorschriften anzuwenden, „die es für angemessen erachtet“.

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