Ein Schiedsspruch darf, auch wenn er das gewählte Recht zutreffend anwendet, nicht gegen den österreichischen
ordre public verstoßen. Dies folgt jedenfalls aus § 611 Abs 2 Z 5 (verfahrensrechtlicher
ordre public) und Z 8 (materiellrechtlicher
ordre public) ZPO, welche Verstöße gegen den
ordre public als
Aufhebungsgründe nennen. Wenngleich im Kontext des § 603 ZPO der materiellrechtliche
ordre public (§ 603 Abs 2 Z 8 ZPO) im Vordergrund der Betrachtung steht, sei auch an dieser Stelle daran erinnert, dass etwa ein Gehörentzug zu Fragen des anwendbaren Rechts den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ergeben kann.