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F. Normative Grenzen der Rechtswahl (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. (Negativer) ordre public

a) Materiellrechtlicher ordre public

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Ein Schiedsspruch darf, auch wenn er das gewählte Recht zutreffend anwendet, nicht gegen den österreichischen ordre public verstoßen346346 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 54; ebenso das schw Recht, vgl Karrer in BSK zum IPRG3 Art 187 Rz 195 ff.. Dies folgt jedenfalls aus § 611 Abs 2 Z 5 (verfahrensrechtlicher ordre public) und Z 8 (materiellrechtlicher ordre public) ZPO, welche Verstöße gegen den ordre public als Aufhebungsgründe nennen. Wenngleich im Kontext des § 603 ZPO der materiellrechtliche ordre public (§ 603 Abs 2 Z 8 ZPO) im Vordergrund der Betrachtung steht, sei auch an dieser Stelle daran erinnert, dass etwa ein Gehörentzug zu Fragen des anwendbaren Rechts den Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ergeben kann.347347Hierzu oben Rz 9/9.

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