Im Rahme der Ermessensübung fällt dem Schiedsgericht die Aufgabe zu, die Generalklausel der „angemessenen Rechtsvorschriften“ im Einzelfall zu konkretisieren. Wie dies im Detail zu erfolgen hat, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich nicht a priori festmachen. Allerdings lassen sich Wertungsgesichtspunkte herausschälen, welche den Schiedsrichtern eine Richtschnur bieten können.
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