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C. Ausübung des Ermessens (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

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Im Rahme der Ermessensübung fällt dem Schiedsgericht die Aufgabe zu, die Generalklausel der „angemessenen Rechtsvorschriften“ im Einzelfall zu konkretisieren. Wie dies im Detail zu erfolgen hat, hängt von den konkreten

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Umständen ab und lässt sich nicht a priori festmachen. Allerdings lassen sich Wertungsgesichtspunkte herausschälen, welche den Schiedsrichtern eine Richtschnur bieten können.

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