Eine Rechtswahl sollte und wird regelmäßig im Vorhinein getroffen, bei Schuldverträgen also im Vertrag selbst („anfängliche Rechtswahl“). Eine solche Rechtswahl gibt den Parteien bereits in der Phase des Vollzugs ihres Rechtsverhältnisses und nicht erst in einem späteren Schiedsverfahren
größtmögliche Rechtssicherheit. Wenn jedoch im Einzelfall keine anfängliche Rechtswahl getroffen worden ist oder die Parteien vom anfänglich gewählten Recht abweichen wollen („Rechtswahländerung“), können die Parteien eine Wahl auch nachträglich und insb im Schiedsverfahren treffen. In der Tat spricht in solchen Situationen schon die Flexibilität der objektiven Anknüpfung nach § 603 Abs 2 ZPO und die daraus resultierende Unsicherheit der Parteien hinsichtlich des vom Schiedsgericht herangezogenen Rechts für eine nachträgliche Rechtswahl.