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D. Ausgestaltungen der Rechtswahl (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. Anfängliche und nachträgliche Rechtswahl

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Eine Rechtswahl sollte und wird regelmäßig im Vorhinein getroffen, bei Schuldverträgen also im Vertrag selbst („anfängliche Rechtswahl“). Eine solche Rechtswahl gibt den Parteien bereits in der Phase des Vollzugs ihres Rechtsverhältnisses und nicht erst in einem späteren Schiedsverfahren größtmögliche Rechtssicherheit. Wenn jedoch im Einzelfall keine anfängliche Rechtswahl getroffen worden ist oder die Parteien vom anfänglich gewählten Recht abweichen wollen („Rechtswahländerung“)304304Vgl zu dieser Variante der nachträglichen Rechtswahl auch Art 3 Abs 2 S 1 Rom I., können die Parteien eine Wahl auch nachträglich und insb im Schiedsverfahren treffen305305Ebenso Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 41; nicht alle Staaten erlauben eine nachträgliche Rechtswahl, vgl Rubino-Sammartano, International Arbitration3 633 f; bejahend Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, International Arbitration6, Rz 3.103; bejahend das schw Recht B. Berger/Kellerhals, Arbitration in Switzerland, Rz 1391.. In der Tat spricht in solchen Situationen schon die Flexibilität der objektiven Anknüpfung nach § 603 Abs 2 ZPO und die daraus resultierende Unsicherheit der Parteien hinsichtlich des vom Schiedsgericht herangezogenen Rechts für eine nachträgliche Rechtswahl.

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