Den Parteien steht es gem § 603 Abs 1 S 1 ZPO frei, Rechts„vorschriften“ zu wählen. Mit dem Begriff der Rechts„vorschriften“ will der Gesetzgeber den Parteien nicht nahelegen, anstatt einer gesamten Rechtsordnung nur einzelne ihrer Bestimmungen zu wählen, sondern deutlich machen, dass damit nur
Rechtsnormen im formalen Sinne gemeint sind, nicht hingegen allgemeine Rechtsprinzipien, denen formal kein Rechtscharakter zukommt und die der Gesetzgeber „Rechtsregeln“ nennt. Die Wahl der Rechtsvorschriften ist inhaltlich unbeschränkt, die Parteien können also irgendein Recht wählen, auch wenn dieses überhaupt keine oder nur schwache Beziehungen zu ihrem Rechtsverhältnis aufweist, aus der Sicht der Parteien also „neutral“ ist.