Bestehen Zweifel im Rahmen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht so können bzw müssen nationale Gerichte die Auslegungsfrage nach Maßgabe des Art 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen.211 Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt diese Vorlagepflicht wie auch die Vorlageberechtigung nur staatlichen Gerichten 212 zu, private (vertragliche) Schiedsgerichte sind daher zur Vorlage weder verpflichtet noch berechtigt.213 Dies gilt gerade auch dann, wenn das Schiedsgericht einen Rechtsentscheid zu fällen hat und diesem Entscheid die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils staatlicher Gerichte zukommt. Der EuGH stützt seine Ansicht auf zwei Gründe: (a) Die Schiedsgerichtsbarkeit ist freiwillig 214 und (b) sie ist nicht der amtswegigen Kontrolle durch staatliche Gerichte unterworfen.215 Insgesamt fehle es daher an einer hinreichend engen Beziehung zwischen dem privaten Schiedsverfahren und dem allgemeinen Rechtsschutzsystem des betreffenden Mitgliedstaats.216
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