Österreich ist Vertragspartei des am 7. Juni 1968 in London geschlossenen Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht.209 Zur Stellung eines Auskunftsersuchens sind nach Art 3 Abs 1 S 1 des Übereinkommens nur „gerichtliche Behörden“ legitimiert, „auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist“. Ein Schiedsgericht müsste daher, wollte es diesen erfahrungsgemäß langwierigen Weg überhaupt beschreiten, die Rechtshilfe staatlicher Gerichte nach § 602 ZPO in Anspruch nehmen.210
