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B. Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

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Österreich ist Vertragspartei des am 7. Juni 1968 in London geschlossenen Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht.209209BGBl 1971/417. Zur Stellung eines Auskunftsersuchens sind nach Art 3 Abs 1 S 1 des Übereinkommens nur „gerichtliche Behörden“ legitimiert, „auch wenn es nicht von der gerichtlichen Behörde selbst abgefasst worden ist“. Ein Schiedsgericht müsste daher, wollte es diesen erfahrungsgemäß langwierigen Weg überhaupt beschreiten, die Rechtshilfe staatlicher Gerichte nach § 602 ZPO in Anspruch nehmen.210210Ebenso im schw Recht, Karrer in BSK zum IPRG3 Art 187 Rz 174.

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