Hat ein österreichisches Gericht fremdes Recht anzuwenden, so ist dieses vom Richter von Amts wegen zu ermitteln (§ 4 Abs 1 S 1 IPRG) und von Amts wegen wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG). Das österreichische IPRG behandelt somit ausländisches Recht als „Recht“ und nicht als von den Parteien zu beweisende „Tatsache“.202 Dennoch enthält das IPRG für den Umgang mit fremdem Recht einige markante Abweichungen gegenüber der Anwendung österreichischen Rechts: Zunächst sind die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des BMJ sowie Sachverständigengutachten „zulässige Hilfsmittel“ der Rechtsfindung. Sollte fremdes Recht „trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist“ nicht ermittelbar sein, so wird anstelle des „an sich“ anzuwendenden Rechts österreichisches Recht angewandt (§ 3 Abs 2 IPRG).
