vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Insb: Wiener Schiedsregeln 2013 (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

9/74
Die Schieds- und Mediationsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (VIAC)198198Einsehbar unter http://www.viac.eu/de/schiedsverfahren/wiener-regeln/93-schiedsverfahren/wiener-regeln/146-aktuelle-schiedsordnung-wiener-regeln-2013 (besucht am 8.7.2016). aus 2013 ist keine Rechtsquelle im formellen Sinne. Da sie jedoch nach der empfohlenen Schiedsklausel199199Einsehbar unter http://www.viac.eu/de/schiedsverfahren/empfohlene-schiedsklauseln (besucht am 8.7.2016). standardisiert zur Anwendung berufen wird, kommt ihr erhebliche Bedeutung als „lex contractus“ oder, wenn man so will, „gelebtes Schiedsrecht“ zu. Diese, kurz als „Wiener Regeln“ bezeichnete Schiedsordnung enthält auch einen Art 27, der die Frage des anwendbaren Rechts bzw der Entscheidung nach Billigkeit regelt.200200Dazu eingehend Busse in VIAC Art 27 Rz 5 ff. Art 27 der Wiener Regeln entspricht ganz weitgehend § 603 ZPO. Jedoch weicht er in einem Punkt markant ab: Nach Art 27 Abs 2 der Wiener Regeln kann das Schiedsgericht auch im Rahmen objektiver Anknüpfung „Rechtsregeln“ heranziehen, wenn es deren Anwendung für angemessen hält.201201Abs 2 in Art 27 Wiener Regeln 2013 lautet: „Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, hat das Schiedsgericht jene Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln anzuwenden, die es für angemessen erachtet.“ Zum Ganzen Busse in VIAC Art 27 Rz 1 und 4.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!