Die Schieds- und Mediationsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (VIAC)198 aus 2013 ist keine Rechtsquelle im formellen Sinne. Da sie jedoch nach der empfohlenen Schiedsklausel199 standardisiert zur Anwendung berufen wird, kommt ihr erhebliche Bedeutung als „lex contractus“ oder, wenn man so will, „gelebtes Schiedsrecht“ zu. Diese, kurz als „Wiener Regeln“ bezeichnete Schiedsordnung enthält auch einen Art 27, der die Frage des anwendbaren Rechts bzw der Entscheidung nach Billigkeit regelt.200 Art 27 der Wiener Regeln entspricht ganz weitgehend § 603 ZPO. Jedoch weicht er in einem Punkt markant ab: Nach Art 27 Abs 2 der Wiener Regeln kann das Schiedsgericht auch im Rahmen objektiver Anknüpfung „Rechtsregeln“ heranziehen, wenn es deren Anwendung für angemessen hält.201
