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D. Autonomes Kollisionsrecht außerhalb der §§ 577–618 ZPO: IPRG (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

1. § 603 ZPO als lex specialis

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§ 603 ZPO regelt das auf die Streitigkeit anwendbare Recht für Schiedsverfahren besonders und geht damit als lex specialis den entsprechenden Vorschriften des IPRG vor.187187Ähnlich, aber undeutlich Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 2: „...IPRG modifiziert ...“ und Rz 37 „eigenständige, vom nationalen Kollisionsrecht (EVÜ und IPRG) losgelöste Kollisionsnorm“. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das IPRG wesentlich differenziertere Kollisionsnormen zur Verfügung stellt. Freilich ist die kollisionsrechtliche Entscheidung des Schiedsgerichts, insb in Fällen des § 603 Abs 2 ZPO, in denen die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, eben wegen des Fehlens differenzierter Anknüpfungstatbestände „prinzipienbasiert“ und stellen die Vorschriften des IPRG somit eine unter mehreren188188Hierzu unten Rz 9/150 ff. Orientierungshilfen bei der Konkretisierung des § 603 Abs 2 ZPO dar.

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