§ 603 ZPO regelt das auf die Streitigkeit anwendbare Recht für Schiedsverfahren besonders und geht damit als
lex specialis den entsprechenden Vorschriften des IPRG vor. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass das IPRG wesentlich differenziertere Kollisionsnormen zur Verfügung stellt. Freilich ist die kollisionsrechtliche Entscheidung des Schiedsgerichts, insb in Fällen des § 603 Abs 2 ZPO, in denen die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, eben wegen des Fehlens differenzierter Anknüpfungstatbestände
„prinzipienbasiert“ und stellen die Vorschriften des IPRG somit eine unter mehreren
Orientierungshilfen bei der Konkretisierung des § 603 Abs 2 ZPO dar.