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D. Verfassungsrechtliche Normenkontrolle (Heiss/Loacker)

Heiss/Loacker1. AuflJuli 2016

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Der VfGH erkennt gem Art 140 Abs 1 lit a B-VG auf Antrag von Gerichten über die Verfassungskonformität von Gesetzen. Schiedsgerichte zählen auch hier nicht zu den antragsbefugten Gerichten.225225Vgl. Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 603 ZPO Rz 77; die gleiche Regelung gilt bezüglich des BVerfG in Deutschland, vgl Schlosser in Stein/Jonas/Bork/Roth23 § 1051 Rz 32 ff; Geimer in Zöller31 § 1051 Rz 18. Ihnen bleibt wiederum nur, die Verfassungskonformität eigenständig zu überprüfen oder die Rechtshilfe staatlicher Gerichte nach § 602 ZPO in Anspruch zu nehmen. Letzterer Weg bietet sich insb an, wenn eine verfassungsrechtliche Fehlbeurteilung einen Aufhebungsgrund bilden kann. Gleichermaßen kommt auch den Parteien des Schiedsverfahrens kein Antragsrecht zu. Der VfGH erkennt über die Verfassungswidrigkeit einer Norm auf Antrag einer Person nur dann, wenn diese „als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels“.

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