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C. Das Recht auf eine mündliche Verhandlung (Schwarz)

Schwarz1. AuflJuli 2016

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Vor der Schiedsrechtsreform 2006 beinhaltete die ZPO keinerlei Bestimmungen zur schriftlichen oder mündlichen Durchführung des Schiedsverfahren. Nach dem Obersten Gerichtshof stand es daher den Schiedsrichtern zu, nach „ihrem Ermessen zu entscheiden“, ob sie „die Parteien gleichzeitig oder nacheinander, mündlich oder schriftlich hören wollen“532532OGH 6.9.1990, 6 Ob 572/90. So entschied der OGH seit langem in ständiger Rechtsprechung, s OGH 26.2.1901, Nr. 2164, GIUNF 1304; OGH 9.6.1937, 3 Ob 402/37 = EvBl 1937, 722., soweit die Frage nicht bereits „durch das Prozessrecht, auf dessen Basis das Schiedsrechtverfahren abgehalten wird, geregelt ist“.533533OGH 27.11.1991, 3 Ob 1091/91. Nach dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör grundsätzlich nicht verletzt, wenn sie nur schriftlich gehört wurden (wobei natürlich den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen war).534534 Reiner § 598 Rz 124.

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