In ad hoc Verfahren nach der ZPO erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die Benennung eines Schiedsrichters durch den Schiedskläger, gegebenenfalls gemeinsam mit der Aufforderung an den Beklagten, ebenfalls einen Schiedsrichter zu benennen oder sich sonst an der Konstituierung des Schiedsgerichts zu beteiligen. Erst wenn das Schiedsgericht konstituiert ist, bringt der Kläger die Schiedsklage ein, auf welche der Beklagte antwortet. Im institutionellen Verfahren, etwa nach den Wiener Regeln, wird das Verfahren unmittelbar durch die Schiedsklage selbst eingeleitet, auf welche der Beklagte binnen 30 Tagen zu antworten hat. Damit zusammenhängende Fragen werden im Folgenden erörtert.
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