1. Einführung
Manche Rechtsordnungen beschränken den Kreis der Personen, die als Parteivertreter in internationalen Schiedsverfahren tätig sein können und/oder normieren bestimmte standesrechtliche Bedingungen hierfür.322 In manchen Jurisdiktionen ist es Personen, die nicht Mitglieder der nationalen Anwaltskammer sind (einschließlich nur im Ausland zugelassener Anwälte) überhaupt untersagt, auf ihrem Hoheitsgebiet als Parteivertreter zu fungieren. Andere verlangenSeite 73
