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B. Das Recht auf rechtliches Gehör (Schwarz)

Schwarz1. AuflJuli 2016

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Wie oben besprochen, umfasst das Recht auf faire Behandlung der Parteien auch den Anspruch auf rechtliches Gehör.115115Die janusköpfige Natur dieses prozessualen Grundsatzes spiegelt sich auch in der Rechtsprechung der EKMR und des EGMR wider; vgl EGMR, 27.10.1993, Dombo Beheer B.V. v the Netherlands, App. 14448/88 = ÖJZ 1994, 464, welches feststellte, dass jeder Partei eine faire und gleiche Möglichkeit zur Darlegung des Falles gewährt werden muss. Obwohl dieser Anspruch eine Facette des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, hat er wesentliche Bedeutung als eigenständige prozessuale Garantie gewonnen. Nach Artikel V Abs 1 lit b des New Yorker Übereinkommens kann die Durchsetzung eines Schiedsspruchs verweigert werden, wenn die unterlegene Partei „von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder [...] sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können“. Nach dieser Definition verlangt das Recht auf rechtliches Gehör zunächst, dass eine Partei über die Existenz eines Schiedsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird: selbstverständlich muss der erste Schritt jedes Schiedsverfahrens in der Benachrichtigung über seinen Beginn liegen. Der Empfang einer solchen Benachrichtigung durch die andere Partei stellt die grundlegende Voraussetzung für das Gebrauchmachen vom Recht auf rechtliches Gehör dar. Es ist daher allgemein anerkannt, dass der in diesem Schiedsverfahren ergangene Schiedsspruch nur unter dieser Voraussetzung Bindungswirkung für diese Partei entfalten kann.116116Sa Schwarz/Konrad, Vienna Rules Art 9 Rz 53 ff.

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