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A. Sitz des Schiedsgerichts (Schwarz)

Schwarz1. AuflJuli 2016

1. Einführung

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Parteien legen für gewöhnlich in der Schiedsvereinbarung einen „Ort“, „Sitz“ oder „Situs“ des Schiedsgerichts fest,242242Es besteht dabei grundsätzlich eine uneingeschränkte Freiheit der Auswahl des Sitzes in In- und Ausland – Es muss kein wie immer gearteter Bezug zum Schiedsverfahren oder seinen Parteien bestehen (s etwa Petsche in Riegler et al, Arbitration Law of Austria § 595 Rz 12). und sie sind gut beraten, das zu tun.243243Auch wenn die Parteien nicht klar und deutlich einen Sitz festlegen, kann sich ein solcher im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Dabei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Schiedsvereinbarungen, insb die Erforschung des (mutmaßlichen) Parteiwillens und der Grundsatz der die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung favorisierenden Auslegung bei mehrdeutiger Auslegung (s etwa OGH 22.9.1994, 2 Ob 566/94; OGH 28.11.2000, 1 Ob 126/00 m, ecolex 2001, 123; OGH 26.4.2001, 8 Ob 179/00 g; Fasching IV § 577 Anm 22).
Lässt sich der Sitz auch auf diese Weise nicht ermitteln, so greift der subsidiäre dritte Satz des § 595 Abs 1 und des „wird der Sitz des Schiedsgerichts vom Schiedsgericht bestimmt“. Wegen/Barth in Torggler, Praxishandbuch Kap D Rz 61 weisen auf die Spannung zu § 577 Abs 1 ZPO hin, wonach die Anwendbarkeit § 595 ZPO voraussetzt, dass das Schiedsgericht seinen Sitz im Inland hat.
Der Sitz des Schiedsgerichts sollte insbesondere nicht von den Vorzügen der örtlichen Küche oder des kulturellen Angebots abhängen. Es handelt sich dabei um eine der wichtigsten Entscheidungen, die Parteien in einem (internationalen) Schiedsverfahren zu treffen haben.

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