Besonders bei ausländischen einstweiligen Maßnahmen wird es vorkommen, dass die vom Schiedsgericht vorgesehenen Maßnahmen in Österreich unbekannt sind. Allenfalls wird ein ausländisches Schiedsgericht auch schon in der einstweiligen Maßnahme ein Sicherungsmittel vorsehen, das in Österreich nicht zur Verfügung steht. In diesen Fällen soll der Vollzug der Maßnahme nicht daran scheitern, dass sich das Schiedsgericht nicht in ausreichender Weise am österreichischen Zwangsvollstreckungsrecht orientiert hat.84
